Bundesrecht konsolidiert

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Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes § 2

Kurztitel

Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 30/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

08.03.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wurde eine letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen Vorschriften maßgebend, auch wenn der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stirbt.
  2. Absatz 2,Bei Erbfällen, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen, sind vorher errichtete letztwillige Verfügungen auch als gültig anzusehen, wenn sie den nunmehr wieder geltenden Vorschriften entsprechen. Das gleiche gilt bei Erbfällen, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, wenn die letztwillige Verfügung nach dem 1. März 1945 errichtet worden ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) über die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen gelten auch für die Gültigkeit der Aufhebung letztwilliger Verfügungen.

Schlagworte

Wirksamkeit, Erfordernis, Voraussetzung, Widerruf

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013

Gesetzesnummer

10001890

Dokumentnummer

NOR12025031

Alte Dokumentnummer

N2194710328S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/30/P2/NOR12025031

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