Absatz eins,Wurde eine letztwillige Verfügung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet, so sind für ihre Gültigkeit die bisherigen Vorschriften maßgebend, auch wenn der Erblasser erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stirbt.
Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1947,
Paragraph 2
08.03.1947