Bundesrecht konsolidiert

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Nationalsozialistengesetz Art. 9 § 1

Kurztitel

Nationalsozialistengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 25/1947

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 9 § 1

Inkrafttretensdatum

18.02.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

römisch neun. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Sühneabgabe.

Abschnitt römisch eins.

Ziffer eins (1) Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe.

  1. Absatz 2,Gegenstand der laufenden Sühneabgabe sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen, Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.
  2. Absatz 3,Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld bei der Österreichischen Nationalbank zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12003658

Alte Dokumentnummer

N1194712021P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/25/A9P1/NOR12003658

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