Absatz 2,Gegenstand der laufenden Sühneabgabe sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen, Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.
Nationalsozialistengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
BVG
Artikel 9, Paragraph eins
18.02.1947
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Ziffer eins (1) Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe.
17.11.2022
10000215
NOR12003658
N1194712021P