Bundesrecht konsolidiert

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Lagerstättengesetz § 5

Kurztitel

Lagerstättengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 246/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.12.1947

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Den Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Einvernehmen mit der Bergbehörde jederzeit offen.
  2. Absatz 2,Der Bohrunternehmer hat den genannten Personen auf Verlangen die Bohrproben und das sonstige Beobachtungsmaterial vorzulegen und ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen. Bohr- und Gesteinsproben dürfen nur mit Erlaubnis der Bergbehörde vernichtet werden. Hierüber sowie über die Aufbewahrung der Proben hat diese nach Anhörung der Geologischen Bundesanstalt zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015

Gesetzesnummer

10006202

Dokumentnummer

NOR12068402

Alte Dokumentnummer

N5194725456L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/246/P5/NOR12068402

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