(2)Absatz 2,Der Bohrunternehmer hat den genannten Personen auf Verlangen die Bohrproben und das sonstige Beobachtungsmaterial vorzulegen und ihnen erschöpfend Auskunft zu erteilen. Bohr- und Gesteinsproben dürfen nur mit Erlaubnis der Bergbehörde vernichtet werden. Hierüber sowie über die Aufbewahrung der Proben hat diese nach Anhörung der Geologischen Bundesanstalt zu entscheiden.