Absatz eins,Den Beauftragten der Geologischen Bundesanstalt steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen im Einvernehmen mit der Bergbehörde jederzeit offen.
Lagerstättengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,
Paragraph 5
02.12.1947