Bundesrecht konsolidiert

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Opferfürsorgegesetz § 16

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Verfahrensbestimmungen.

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 11 a, oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

Schlagworte

Pensionsanpassung, BGBl. Nr. 51/1991, BGBl. Nr. 152/1957

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40149291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P16/NOR40149291

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