Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Opferfürsorgegesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Opferfürsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1947 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Verfahrensbestimmungen.

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.
  2. Absatz 2,Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 11 a, oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen oder der Änderung der Bewertungssätze besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

Schlagworte

Pensionsanpassung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12104398

Alte Dokumentnummer

N6199010327X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/183/P16/NOR12104398

Navigation im Suchergebnis