Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1947
Außerkrafttretensdatum
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu. Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den Paragraphen 15, ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu.
Anmerkung
Zur Wirksamkeit von Eheschließungen in der Zeit vom 1.4.1945 bis 29.6.1945 vor nicht zuständigen weltlichen Behörden oder vor
Funktionären der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe auch BG
StGBl. Nr. 31/1945.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10001889
Dokumentnummer
NOR12025022
Alte Dokumentnummer
N2194710319S