(1)Absatz eins,Wegen der in den §§ 65 bis 81, 83, 92 und 93 St. G., wegen des im Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl Nr. 8 aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes, angeführten Verbrechens sowie wegen aller Vergehen und Übertretungen, die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist.Wegen der in den Paragraphen 65 bis 81, 83, 92 und 93 St. G., wegen des im Artikel römisch zwei des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl Nr. 8 aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes, angeführten Verbrechens sowie wegen aller Vergehen und Übertretungen, die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist.