Kurztitel

Befreiungsamnestie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1946,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.05.1946

Index

25/03 Amnestien

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wegen der in den Paragraphen 65 bis 81, 83, 92 und 93 St. G., wegen des im Artikel römisch zwei des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl Nr. 8 aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes, angeführten Verbrechens sowie wegen aller Vergehen und Übertretungen, die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt für Tathandlungen, die nach noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften strafbar sind, wenn sie vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Tage begangen worden sind und Geldstrafe, Haft oder Gefängnis als Höchststrafe angedroht ist.
  3. Absatz 3,Ist ein strafgerichtliches Verfahren schon eingeleitet, so ist es einzustellen, soweit es sich auf solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar auch dann, wenn das Urteil erster Instanz zwar gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende Erkenntnis erster Instanz zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung darüber begehrt oder daß ein schon rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zugunsten des Angeklagten wieder aufgenommen wird.
  4. Absatz 4,Das Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die mit den in Abs. (1) und (2) angeführten zusammentreffen, wird durch die unbedingte Einstellung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208154