Bundesrecht konsolidiert

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Handelskammergesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Personal.

Paragraph 59, (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet einen einheitlichen Körper. Sämtliche Beschlüsse, das Personal betreffend, werden mit mindestens zwei Drittel Mehrheit von dem bei der Bundeskammer zu bildenden Ausschuß gefaßt, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der Landeskammern angehören. Beschlüsse, betreffend jene Angehörigen des Personals, die in den Bereich einer Landeskammer gehören, können nur im Einvernehmen mit dem Präsidium dieser Kammer gefaßt werden. Handel es sich um das Personal, das bei Fachgruppen, Fachverbänden oder Sektionen verwendet wird, erstreckt sich das Einvernehmen abgesehen von Versetzungen auch auf die leitenden Organe dieser Körperschaften, beziehungsweise Dienststellen. Im übrigen kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe der Ausschuß auch von sich aus die Abberufung verfügen. Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen zwischen dem Präsidium der Landeskammer und der Leitung einer der genannten Körperschaften nicht hergestellt werden kann.

  1. Absatz 2,Sämtliche im Bereich einer Landeskammer beschäftigten Angehörigen des Personals unterstehen in dienstrechtlicher Beziehung ausschließlich dem Präsidenten der Kammer und in fachlicher Hinsicht dem Obmann der Körperschaft, bei der sie verwendet werden.
  2. Absatz 3,Die Angehörigen des Personals müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltslos für die unabhängige demokratische Republik Österreich eintreten werden. Jeder Angehörige des Personals hat ein Dienstgelöbnis zu leisten.
  3. Absatz 4,Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen über Besoldung sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse hat die Dienstordnung zu enthalten, die für das ganze Personal Geltung hat und der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien bedarf.
  4. Absatz 5,Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Bundessektionen und Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Sektionen und Fachgruppen, beschäftigten Personals.
  5. Absatz 6,Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Arbeitsverfassungsgesetz.

Schlagworte

Ruhegenuß

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068314

Alte Dokumentnummer

N5194625712L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/182/P59/NOR12068314

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