Bundesrecht konsolidiert

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Handelskammergesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich

Paragraph 4, (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft obliegt es, innerhalb ihrer Zuständigkeit (Paragraph 3,) im selbständigen Wirkungsbereich

  1. Litera a
    alle Aufgaben zu besorgen, die im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der in ihr zusammengefaßten Unternehmungen begründet sind,
  2. Litera b
    die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen zu fördern,
  3. Litera c
    die Geschäftsführung der Fachgruppen (Abschnitt römisch drei) ihres räumlichen Wirkungsbereiches allgemein zu regeln und zu beaufsichtigen,
  4. Litera d
    die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen und deren Gebarung zu prüfen,
  5. Litera e
    die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
  1. Absatz 2,Als beratende Körperschaft ist jede Landeskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit (Paragraph 3,) insbesondere berechtigt:
    1. Litera a
      den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge zu erstatten über die Bedürfnisse der Unternehmungen der Wirtschaft sowie über alle Angelegenheiten, die die Regelung der Arbeitsverhältnisse, den Arbeiterschutz, die Sozialversicherung, den Arbeitsmarkt, die Wohnungsfürsorge, die Volksernährung und die Volksbildung betreffen und die Interessen der Wirtschaft berühren;
    2. Litera b
      Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen, die die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben;
    3. Litera c
      an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art durch Erstattung von Gutachten und Vorschlägen mitzuwirken.

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068247

Alte Dokumentnummer

N5194625645L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/182/P4/NOR12068247

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