alle Aufgaben zu besorgen, die im gemeinsamen wirtschaftlichen Interesse der in ihr zusammengefaßten Unternehmungen begründet sind,
Handelskammergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Paragraph 4
01.01.1992
31.12.1998
Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich
Paragraph 4, (1) Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft haben einen selbständigen und einen übertragenen Wirkungsbereich. Jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft obliegt es, innerhalb ihrer Zuständigkeit (Paragraph 3,) im selbständigen Wirkungsbereich