Sektion Industrie
§ 36. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, von Bergbauunternehmungen, von Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme- und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von Unternehmungen der audio-visuellen Programmproduktionen, von Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen und von sonstigen Industrieunternehmungen. Paragraph 36, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, von Bergbauunternehmungen, von Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme- und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von Unternehmungen der audio-visuellen Programmproduktionen, von Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen und von sonstigen Industrieunternehmungen.