Bundesrecht konsolidiert

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Handelskammergesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelskammergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 182/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

HKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung
in Kraft (vgl. § 149 Abs. 3, BGBl. I Nr. 103/1998). Die
Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.

Text

Sektion Industrie

Paragraph 36, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, von Bergbauunternehmungen, von Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme- und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von Unternehmungen der audio-visuellen Programmproduktionen, von Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen und von sonstigen Industrieunternehmungen.

Schlagworte

Tonaufnahmeunternehmung, Filmverleihunternehmung

Gesetzesnummer

10006199

Dokumentnummer

NOR12068281

Alte Dokumentnummer

N5194625679L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/182/P36/NOR12068281

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