Handelskammergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Paragraph 36
01.08.1974
30.09.1999
Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung
in Kraft vergleiche Paragraph 149, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,). Die
Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.
Sektion Industrie
Paragraph 36, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen, wenn das Gewerbe in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, von Bergbauunternehmungen, von Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme- und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von Unternehmungen der audio-visuellen Programmproduktionen, von Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen und von sonstigen Industrieunternehmungen.