Sektion Gewerbe und Handwerk
§ 35. Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen mit Ausnahme der in den §§ 36 bis 40 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen, ungeachtet dieser Ausnahme jedenfalls durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes der Drucker gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 der Gewerbeordnung 1973 und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 10 der Gewerbeordnung 1973; ferner durch Bewilligungen zur Ausübung eines im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924 i.d.F. der Verordnung BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/1950 unter lit. b angeführten Wandergewerbes, das gemäß § 376 Z 3 der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden darf. Ausgenommen von der Zugehörigkeit zur Sektion Gewerbe und Handwerk sind ständig von einem Auftraggeber betraute Warenpräsentatoren sowie Holdinggesellschaften, soweit sie nach der überwiegenden Erwerbstätigkeit der von ihnen erfaßten Unternehmungen einer anderen Sektion zuzuordnen sind. Paragraph 35, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen mit Ausnahme der in den Paragraphen 36 bis 40 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen, ungeachtet dieser Ausnahme jedenfalls durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes der Drucker gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1973 und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 10, der Gewerbeordnung 1973; ferner durch Bewilligungen zur Ausübung eines im Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1924, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, unter Litera b, angeführten Wandergewerbes, das gemäß Paragraph 376, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden darf. Ausgenommen von der Zugehörigkeit zur Sektion Gewerbe und Handwerk sind ständig von einem Auftraggeber betraute Warenpräsentatoren sowie Holdinggesellschaften, soweit sie nach der überwiegenden Erwerbstätigkeit der von ihnen erfaßten Unternehmungen einer anderen Sektion zuzuordnen sind.