Handelskammergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Paragraph 35
01.01.1992
30.09.1999
Diese Bestimmung bleibt bis zur Erlassung der Sektionsordnung
in Kraft vergleiche Paragraph 149, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,). Die
Sektionsordnung tritt mit 1.10.1999 in Kraft.
Sektion Gewerbe und Handwerk
Paragraph 35, Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen mit Ausnahme der in den Paragraphen 36 bis 40 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen, ungeachtet dieser Ausnahme jedenfalls durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes der Drucker gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1973 und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 10, der Gewerbeordnung 1973; ferner durch Bewilligungen zur Ausübung eines im Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1924, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1925, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1950, unter Litera b, angeführten Wandergewerbes, das gemäß Paragraph 376, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1973 weiterhin ausgeübt werden darf. Ausgenommen von der Zugehörigkeit zur Sektion Gewerbe und Handwerk sind ständig von einem Auftraggeber betraute Warenpräsentatoren sowie Holdinggesellschaften, soweit sie nach der überwiegenden Erwerbstätigkeit der von ihnen erfaßten Unternehmungen einer anderen Sektion zuzuordnen sind.