Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verstaatlichungsgesetz § 1

Kurztitel

Verstaatlichungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1946

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.09.1946

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den in der Anlage genannten Gesellschaften und die dort angeführten Unternehmungen und Betriebe in das Eigentum der Republik Österreich über.
  2. Absatz 2,Hiefür ist eine angemessene Entschädigung zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die in der Anlage angeführten Unternehmungen und Betriebe statt auf den Staat in das Eigentum staatseigener Gesellschaften übergehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

10006200

Dokumentnummer

NOR12068234

Alte Dokumentnummer

N5194625442L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/168/P1/NOR12068234

Navigation im Suchergebnis