Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verstaatlichungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.09.1946
Außerkrafttretensdatum
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den in der Anlage genannten Gesellschaften und die dort angeführten Unternehmungen und Betriebe in das Eigentum der Republik Österreich über.
(2)Absatz 2,Hiefür ist eine angemessene Entschädigung zu leisten; die näheren Vorschriften trifft ein besonderes Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die in der Anlage angeführten Unternehmungen und Betriebe statt auf den Staat in das Eigentum staatseigener Gesellschaften übergehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Gesetzesnummer
10006200
Dokumentnummer
NOR12068234
Alte Dokumentnummer
N5194625442L