Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen die Anteilsrechte an den in der Anlage genannten Gesellschaften und die dort angeführten Unternehmungen und Betriebe in das Eigentum der Republik Österreich über.
Verstaatlichungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,
Paragraph eins
17.09.1946