Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes § 4

Kurztitel

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 167/1946

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.09.1946

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1), und Paragraph 3,, Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20000696

Dokumentnummer

NOR40008058

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/167/P4/NOR40008058

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