Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,
Paragraph 4
17.09.1946
Wenn der Rückstellungsantrag nicht bei der Finanzlandesdirektion, sondern bei der Behörde eingereicht wurde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, hat diese nach Klärung des Sachverhaltes ihre Akten ehestens unter ausdrücklichem Hinweis auf den Tag der Einbringung der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs. (1), und Paragraph 3,, Abs. (1), des Gesetzes] zur zuständigen Erledigung abzutreten.