(3)Absatz 3,In die Hausgemeinschaft im Sinne des § 2, Abs. (2), des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen, wenn sie mit dem geschädigten Eigentümer die Wohnung geteilt hat.In die Hausgemeinschaft im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (2), des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen, wenn sie mit dem geschädigten Eigentümer die Wohnung geteilt hat.