Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes § 2

Kurztitel

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 167/1946

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.09.1946

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter des Anspruchswerbers gestellt wird, ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Anspruchswerbers anzugeben und die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Falls der geschädigte Eigentümer verstorben ist, können seine Erben den Anspruch auf Rückerstattung nur dann erheben, wenn ihnen die Verlassenschaft gerichtlich eingeantwortet worden ist. Ist der geschädigte Eigentümer verstorben und wurde die Verlassenschaft noch nicht gerichtlich eingeantwortet, so ist der Antrag vom Verlassenschaftskurator oder demjenigen zu stellen, dem die Verwaltung der Verlassenschaft gerichtlich anvertraut wurde.
  3. Absatz 3,In die Hausgemeinschaft im Sinne des Paragraph 2,, Abs. (2), des Gesetzes war eine Person dann aufgenommen, wenn sie mit dem geschädigten Eigentümer die Wohnung geteilt hat.
  4. Absatz 4,Ist der Anspruchswerber eine juristische Person, ist der Antrag von den gesetzlichen oder satzungsmäßig befugten Vertretungsorganen in der zur Fertigung von Verpflichtungserklärungen vorgeschriebenen Form zu zeichnen. Vereine haben bei der Antragstellung ihren ordnungsmäßigen Bestand nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011

Gesetzesnummer

20000696

Dokumentnummer

NOR40008056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/167/P2/NOR40008056

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