Absatz eins,Wenn der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter des Anspruchswerbers gestellt wird, ist der gegenwärtige Aufenthaltsort des Anspruchswerbers anzugeben und die Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,
Paragraph 2
17.09.1946