§ 4. (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer aushändigen.Paragraph 4, (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer aushändigen.
(2)Absatz 2,Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht bedürfen keiner Bewilligung.