Bundesrecht konsolidiert

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Devisengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer aushändigen.

  1. Absatz 2,Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht bedürfen keiner Bewilligung.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042019

Alte Dokumentnummer

N3194624440L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/162/P4/NOR12042019

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