Absatz 2,Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht bedürfen keiner Bewilligung.
Devisengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
Paragraph 4
15.09.1946
31.12.2003
Paragraph 4, (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer aushändigen.