Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 4, (1) Ein Inländer darf im Inland nur mit Bewilligung Zahlungen an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer leisten sowie Zahlungsmittel oder Gold einem Ausländer oder zugunsten eines solchen einem Inländer aushändigen.

  1. Absatz 2,Erläge inländischer Zahlungsmittel bei Gericht bedürfen keiner Bewilligung.