Bundesrecht konsolidiert

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Devisengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden über:

  1. Ziffer eins
    Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;
  2. Ziffer 2
    Forderungen eines Ausländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Inländer;
  3. Ziffer 3
    Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer, es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;
  4. Ziffer 4
    Forderungen eines Inländers in effektiver ausländischer Währung gegen einen anderen Inländer;
  5. Ziffer 5
    Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042018

Alte Dokumentnummer

N3194624439L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/162/P3/NOR12042018

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