Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
Text
§ 3. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden über: Paragraph 3, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden über:
Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;
Forderungen eines Ausländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Inländer;
Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer, es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;
Forderungen eines Inländers in effektiver ausländischer Währung gegen einen anderen Inländer;
Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.