Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 3, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden über:

  1. Ziffer eins
    Ausländische Zahlungsmittel, es sei denn, daß sie an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;
  2. Ziffer 2
    Forderungen eines Ausländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Inländer;
  3. Ziffer 3
    Forderungen eines Inländers in in- oder ausländischer Währung gegen einen Ausländer, es sei denn, daß die Forderungen an die Österreichische Nationalbank oder einen Devisenhändler verkauft werden;
  4. Ziffer 4
    Forderungen eines Inländers in effektiver ausländischer Währung gegen einen anderen Inländer;
  5. Ziffer 5
    Forderungen eines Inländers in inländischer Währung gegen einen anderen Inländer, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.