Bundesrecht konsolidiert

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Devisengesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

5. Kredite, Sicherheiten und Verpflichtungsgeschäfte.

Paragraph 14, (1) Die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger bedarf der Bewilligung. Zur Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, ist eine Bewilligung nicht erforderlich.

  1. Absatz 2,Zum Abschluß von Verträgen zwischen Inländern ist eine Bewilligung erforderlich, wenn der Vertrag in effektiver ausländischer Währung, in effektivem Gold oder in Goldmünzen zu erfüllen ist.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042029

Alte Dokumentnummer

N3194624450L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/162/P14/NOR12042029

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