Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
Text
5. Kredite, Sicherheiten und Verpflichtungsgeschäfte.
§ 14. (1) Die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger bedarf der Bewilligung. Zur Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, ist eine Bewilligung nicht erforderlich.Paragraph 14, (1) Die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger bedarf der Bewilligung. Zur Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde, ist eine Bewilligung nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Zum Abschluß von Verträgen zwischen Inländern ist eine Bewilligung erforderlich, wenn der Vertrag in effektiver ausländischer Währung, in effektivem Gold oder in Goldmünzen zu erfüllen ist.