4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.
§ 12. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden: Paragraph 12, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden:
Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;
über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer solchen Liegenschaft;
über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.