Bundesrecht konsolidiert

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Devisengesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.

Paragraph 12, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden:

  1. Litera a
    Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;
  2. Litera b
    über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer solchen Liegenschaft;
  3. Litera c
    über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042027

Alte Dokumentnummer

N3194624448L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/162/P12/NOR12042027

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