Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
Text
4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.
§ 12. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden: Paragraph 12, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden:
Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;
über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer solchen Liegenschaft;
über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.