Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.

Paragraph 12, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden:

  1. Litera a
    Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;
  2. Litera b
    über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer solchen Liegenschaft;
  3. Litera c
    über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.