Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
20.01.1946
Außerkrafttretensdatum
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik Österreich innerhalb eines Monates von dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes durchgeführt ist.
Im RIS seit
07.11.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010365
Dokumentnummer
NOR40208760