Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946,
BG
Paragraph 5
20.01.1946
24/03 Sonstiges Strafrecht
Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik Österreich innerhalb eines Monates von dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes durchgeführt ist.
13.11.2018
20010365
NOR40208760