Bundesrecht konsolidiert

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Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus § 2

Kurztitel

Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 14/1946

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.01.1946

Außerkrafttretensdatum

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Paragraph 2,

Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in Paragraph eins, bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010365

Dokumentnummer

NOR40208757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1946/14/P2/NOR40208757

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