§ 2.Paragraph 2,
Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist. Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in Paragraph eins, bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.