Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1946,
BG
Paragraph 2
20.01.1946
24/03 Sonstiges Strafrecht
Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in Paragraph eins, bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.
13.11.2018
20010365
NOR40208757