(2)Absatz 2,In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach § 4, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach Paragraph 4,, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.