Bundesrecht konsolidiert

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Salzburger Almkanal § 14

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 420/1937

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Gebühren für Nebennutzungen.

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Träger der Erhaltung sind berechtigt, für Nutzwasserentnahmen unter ½ l/sek. für die Einleitung von Abwässern und für Vorrichtungen zum Wäscheschwemmen sowie für allfällige sonstige, nicht unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen Gebühren nach einem festen Tarif einzuheben.
  2. Absatz 2,In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach Paragraph 4,, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.
  3. Absatz 3,Die Tarife nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde und sind längstens alle zehn Jahre neu aufzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129535

Alte Dokumentnummer

N8193712162I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1937/420/P14/NOR12129535

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