Absatz eins,Die Träger der Erhaltung sind berechtigt, für Nutzwasserentnahmen unter ½ l/sek. für die Einleitung von Abwässern und für Vorrichtungen zum Wäscheschwemmen sowie für allfällige sonstige, nicht unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen Gebühren nach einem festen Tarif einzuheben.