Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. I, Nr. 168/1934, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202/1935, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels IV des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. römisch eins, Nr. 168 aus 1934,, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202 aus 1935,, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels römisch vier des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.