Kurztitel

Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1937,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.04.1937

Text

Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. römisch eins, Nr. 168 aus 1934,, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202 aus 1935,, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels römisch vier des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.