Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
19.04.1937
Außerkrafttretensdatum
Index
89/03 Gesundheit
Text
Artikel 3.
Die Personen, die gemäß Artikel 1 in den Grenzgemeinden des Nachbarstaates fallweise ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder einen Wohnsitz zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Staate geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung oder Nostrifizierung ihres Diploms unterwerfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10010227
Dokumentnummer
NOR12129553
Alte Dokumentnummer
N8193737713L