Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1937,
Vertrag - Deutschland
Artikel 3
19.04.1937
89/03 Gesundheit
Die Personen, die gemäß Artikel 1 in den Grenzgemeinden des Nachbarstaates fallweise ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder einen Wohnsitz zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Staate geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung oder Nostrifizierung ihres Diploms unterwerfen.
13.11.2019
10010227
NOR12129553
N8193737713L