Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen Art. 9

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

24.04.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 9.

Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10000189

Dokumentnummer

NOR12003170

Alte Dokumentnummer

N1193619067S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/317/A9/NOR12003170

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