Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
24.04.1950
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 9.
Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Gesetzesnummer
10000189
Dokumentnummer
NOR12003170
Alte Dokumentnummer
N1193619067S