Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

24.04.1950

Text

Artikel 9.

Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.