Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Artikel 9
24.04.1950
Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.