Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wappen, Flagge - Marokko Art. 1

Kurztitel

Wappen, Flagge - Marokko

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1936

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

  1. Absatz eins,Auf Grund des Paragraph 4 a,, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/35, und mit Beziehung auf den Artikel 6ter des Pariser Unionsvertrages vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925, B. G. Bl. Nr. 114/28, wird kundgemacht, daß die Bestimmung des Paragraph 4 a,, Absatz 1, des angeführten Gesetzes auf die Wappen und Flaggen Marokkos (französische Zone) Anwendung findet. Demgemäß ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr unbefugt diese Hoheitszeichen zur Bezeichnung von Waren oder als Bestandteile von Warenbezeichnungen zu gebrauchen. Auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot finden die Bestimmungen des Paragraph 4 a,, Absatz 3, des angeführten Gesetzes Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Darstellung und Beschreibung der amtlichen Ausführungsform dieser Hoheitszeichen liegt beim Zentralmarkenarchiv des Patentamtes für jedermann zur Einsicht auf.

Anmerkung

Anstatt Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 130/1935 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012

Gesetzesnummer

10001845

Dokumentnummer

NOR12024401

Alte Dokumentnummer

N2193610348G

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/215/A1/NOR12024401

Navigation im Suchergebnis