Kurztitel

Wappen, Flagge - Marokko

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

  1. Absatz eins,Auf Grund des Paragraph 4 a,, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/35, und mit Beziehung auf den Artikel 6ter des Pariser Unionsvertrages vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925, B. G. Bl. Nr. 114/28, wird kundgemacht, daß die Bestimmung des Paragraph 4 a,, Absatz 1, des angeführten Gesetzes auf die Wappen und Flaggen Marokkos (französische Zone) Anwendung findet. Demgemäß ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr unbefugt diese Hoheitszeichen zur Bezeichnung von Waren oder als Bestandteile von Warenbezeichnungen zu gebrauchen. Auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot finden die Bestimmungen des Paragraph 4 a,, Absatz 3, des angeführten Gesetzes Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Darstellung und Beschreibung der amtlichen Ausführungsform dieser Hoheitszeichen liegt beim Zentralmarkenarchiv des Patentamtes für jedermann zur Einsicht auf.