Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Strafrechtliche Vorschriften.

Eingriff.

Paragraph 91, (1) Wer einen Eingriff der im Paragraph 86, Absatz eins, bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art nicht verhindert.
  2. Absatz 3,Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 4,Paragraph 85, Absatz eins, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.
  4. Absatz 5,Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz
erfordert.

Schlagworte

Dienstnehmer, Privatanklage

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024499

Alte Dokumentnummer

N2193612439R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P91/NOR12024499

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