Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art nicht verhindert.
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,
Paragraph 91
01.07.1982
28.02.1993
römisch zwei. Abschnitt.
Strafrechtliche Vorschriften.
Eingriff.
Paragraph 91, (1) Wer einen Eingriff der im Paragraph 86, Absatz eins, bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.