Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

29.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

4. Gemeinsame Vorschriften.

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Die Paragraphen 66 bis 71 a gelten auch dann, wenn die vorgetragenen oder aufgeführten Werke der Literatur oder Tonkunst den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 41, 41 a und 56 e gelten für die an Vorträgen und Aufführungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.
  3. Absatz 3,Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich, oder die Vorträge und Aufführungen sind nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden.
  4. Absatz 4,Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich.
  5. Absatz 5,Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raume wahrnehmbar zu machen.
  6. Absatz 6,Für den Vortrag einer der im Paragraph 43, bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der Paragraphen 66 bis 71 a nicht.

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, freie Werknutzung

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40167950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P72/NOR40167950

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