Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

4. Gemeinsame Vorschriften.

Paragraph 72, (1) Die Paragraphen 66 bis 71 gelten auch dann, wenn die vorgetragenen oder aufgeführten Werke der Literatur oder Tonkunst den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

  1. Absatz 2Paragraph 41, gilt für die an Vorträgen und Aufführungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.
  2. Absatz 3Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet und öffentlich wiedergegeben werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. Ob und inwieweit in einem solchen Fall die nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten verlangen können, daß ihr Name auf dem Bild- oder Schallträger angegeben wird, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.
  3. Absatz 4Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig.
  4. Absatz 5Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raume wahrnehmbar zu machen.
  5. Absatz 6Für den Vortrag einer der im Paragraph 43, bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der Paragraphen 66 bis 71 nicht.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, freie Werknutzung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024478

Alte Dokumentnummer

N2193612418R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P72/NOR12024478

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