(3)Absatz 3Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet und öffentlich wiedergegeben werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. Ob und inwieweit in einem solchen Fall die nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten verlangen können, daß ihr Name auf dem Bild- oder Schallträger angegeben wird, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet und öffentlich wiedergegeben werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. Ob und inwieweit in einem solchen Fall die nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten verlangen können, daß ihr Name auf dem Bild- oder Schallträger angegeben wird, ist nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen.